BFH - Urteil vom 24.04.1997
IV R 18/95
Normen:
ErfVO § 4 Nr. 3; StBereinG (1985) Art. 10 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1522
BFHE 183, 146
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 24.04.1997 (IV R 18/95) - DRsp Nr. 1997/5024

BFH, Urteil vom 24.04.1997 - Aktenzeichen IV R 18/95

DRsp Nr. 1997/5024

»Die Vergünstigung nach § 4 Nr. 3 ErfVO war letztmalig im Veranlagungszeitraum 1988 zu gewähren. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für Alt-Erfindungen eine Übergangsregelung vorzusehen.«

Normenkette:

ErfVO § 4 Nr. 3; StBereinG (1985) Art. 10 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist Diplomingenieur. In seiner Einkommensteuererklärung 1989 erklärte er bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit einen Gewinn aus freier Erfindertätigkeit in Höhe von 1075097 DM, die aus Patentverwertungsverträgen aus dem Jahre 1988 oder früher stammten; nach der Gewinnermittlung des Klägers betrugen diese Einkünfte 1081362,51 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer mit dem angefochtenen Bescheid auf 601370 DM fest und ging dabei von Einkünften aus freier Erfindertätigkeit in Höhe von 1081626,51 DM aus, die dem normalen Steuersatz unterworfen wurden. Dazu führte das FA in den Erläuterungen zu dem Bescheid aus: