BFH - Urteil vom 24.04.2001
VII R 114/99
Normen:
Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (vom 25. Juli 1995) ZK Art. 20, Art. 220 Abs. 2 lit. b, Art. 236 Abs. 1, Art. 239 Abs. 1; ZKDVO Art. 869 l. a, Art. 905 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1518
BFH/NV 2001, 1213
BFHE 195, 466
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 24.04.2001 (VII R 114/99) - DRsp Nr. 2001/10055

BFH, Urteil vom 24.04.2001 - Aktenzeichen VII R 114/99

DRsp Nr. 2001/10055

»1. Eine Zollpräferenzbehandlung im Rahmen eines Zollkontingents ist erst dann i.S. des Art. 869 Buchst. a ZKDVO gewährt worden, wenn der Zollschuldner von der das Zollkontingent überwachenden Stelle eine Anrechnungsmitteilung erhalten hat. 2. Bei der Prüfung der Frage, ob Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die das HZA verpflichten, die Sache der Kommission der EG zur Beurteilung eines Erlassantrags vorzulegen, ist nicht nur das Verhalten der Importeure, sondern auch das Mitwirken der Gemeinschaftsorgane bei dem betreffenden Sachverhalt zu berücksichtigen. 3. Für die Annahme von Zweifeln i.S. von Art. 905 ZKDVO reicht es aus, wenn hinreichend dargetan ist, dass ein Gemeinschaftsakt eine Vielzahl von Importeuren --hier wohl zumindest sämtliche Einführer aus Deutschland-- von vornherein von der Gewährung einer Zollbegünstigung ausschließt, weil damit der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt sein kann.«

Normenkette:

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (vom 25. Juli 1995) ZK Art. 20, Art. 220 Abs. 2 lit. b, Art. 236 Abs. 1, Art. 239 Abs. 1; ZKDVO Art. 869 l. a, Art. 905 Abs. 1 ;

Gründe: