BFH - Urteil vom 24.04.2007
I R 64/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1893
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6348/02

BFH - Urteil vom 24.04.2007 (I R 64/06) - DRsp Nr. 2007/15952

BFH, Urteil vom 24.04.2007 - Aktenzeichen I R 64/06

DRsp Nr. 2007/15952

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr (1999) erzielte Einkünfte des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Die Kläger sind Eheleute und haben zwei 1984 und 1986 geborene Kinder. Sie wohnten seit 1994 zunächst in einem beiden je zur Hälfte gehörenden Haus im Bundesland X. Für dieses Haus machten sie letztmalig für das Jahr 2002 den Abzugsbetrag nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Die Klägerin wohnt weiterhin in diesem Haus; in welchem Umfang der Kläger im Streitjahr ebenfalls dort gewohnt hat, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Der Kläger besaß im Streitjahr im Inland einen Gewerbebetrieb. Außerdem betrieb er in Polen ein Einzelunternehmen, das den Namen M führte, sowie ein weiteres Unternehmen in der Rechtsform einer beschränkt haftenden Gesellschaft. Die Firma M erwirtschaftete im Streitjahr einen Gewinn in Höhe von 385 527 DM; ihre Gewinn- und Verlustrechnung weist Handelsumsätze in Höhe von 5 516 290 Zloty, Finanzerträge in Höhe von 15 965 027 Zloty und "sonstige Erträge" in Höhe von 425 768 Zloty aus. Nach dem Vortrag des Klägers beruht der Betrag von 15 965 027 Zloty auf einer Mehrfacherfassung von Einnahmen; richtigerweise belaufen sich nach dieser Darstellung die Finanzerträge nur auf 579 188 Zloty.