BFH - Urteil vom 24.05.1984
IV R 221/83
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 316
BStBl II 1984, 706
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 24.05.1984 (IV R 221/83) - DRsp Nr. 1996/12000

BFH, Urteil vom 24.05.1984 - Aktenzeichen IV R 221/83

DRsp Nr. 1996/12000

»Nimmt eine Personenhandelsgesellschaft, deren Vermögen bisher fast ausschließlich durch Eigenkapital finanziert war, Bankdarlehen zur Deckung eines Kreditbedarfs auf, der dadurch entstanden ist, daß ihre Gesellschafter zur TiIgung von im wesentlichen durch die Gewinne der Gesellschaft bedingten Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerschulden hohe Beträge entnehmen mußten, so können die Darlehensschulden Betriebsschulden und die dafür gezahlten Zinsen Betriebsausgaben der Personenhandelsgesellschaft sein.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine 1964 gegründete GmbH & Co. KG. Gesellschafter sind die A-GmbH als Komplementärin und die Eheleute B als Kommanditisten; diese sind auch Geschäftsführer der Komplementär GmbH. Im Jahr 1965 erwarb die Klägerin das unbebaute Grundstück X-Straße in Y. In der Folgezeit ließ die Klägerin auf dem Grundstück ein Geschäftshaus errichten, das 1967 fertiggestellt wurde. Für die Finanzierung sowohl des Erwerbs des Grundstücks als auch der Baukosten des Gebäudes nahm die Klägerin zunächst keinen Bankkredit in Anspruch; sie setzte dafür ausschließlich ihre von den Gesellschaftern nicht entnommenen Gewinne ein.