BFH - Urteil vom 24.06.2008
IX R 49/06
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 192/02

BFH - Urteil vom 24.06.2008 (IX R 49/06) - DRsp Nr. 2008/18269

BFH, Urteil vom 24.06.2008 - Aktenzeichen IX R 49/06

DRsp Nr. 2008/18269

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Jahr 1968 von seinem Vater im Wege der Schenkung den hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, auf dem sich ein im Jahr 1939 errichtetes Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss befand. Der andere hälftige Miteigentumsanteil wurde dem Kläger 1990 unentgeltlich von seiner Mutter unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts am Grundstück übertragen. Die Mutter bewohnte bis zu ihrem Tod Anfang Januar 1996 das Erdgeschoss, der Kläger bis einschließlich 1995 das Dachgeschoss des Hauses.

In den Jahren 1996 bis 1998 führte der Kläger umfangreiche Baumaßnahmen an dem Gebäude durch, wodurch im Erd- und Dachgeschoss zwei separate Wohnungen entstanden. Nach ihrer Fertigstellung im Juli 1998 wurden die beiden Wohnungen fremdvermietet. Die Aufwendungen betrugen insgesamt ca. ... DM.