BFH - Urteil vom 24.06.2008
IX R 59/05
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1998
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 188/01

BFH - Urteil vom 24.06.2008 (IX R 59/05) - DRsp Nr. 2008/18961

BFH, Urteil vom 24.06.2008 - Aktenzeichen IX R 59/05

DRsp Nr. 2008/18961

Gründe:

I. Der Ehemann (AX) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) brachte mit Wirkung zum 1. Januar 1990 seinen Betrieb zu Buchwerten in die Fa. X-GmbH (GmbH) ein. Im Jahr 1990 übertrug er der Klägerin zum Ausgleich des Zugewinns (wegen Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Vereinbarung der Gütertrennung) die Hälfte seiner GmbH-Anteile. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) behandelte diesen Vorgang als entgeltliche Übertragung, so dass die Anteile steuerentstricktes Privatvermögen der Klägerin wurden. Im Anschluss daran übertrugen AX und seine Ehefrau, die Klägerin, Anteile an ihre drei Kinder. Zum 31. Dezember 1991 war AX noch zu 42,5 % am Stammkapital der GmbH beteiligt. Im Jahr 1994 kam es zu weiteren Übertragungen auf die Kinder, als deren Ergebnis AX zum 31. Dezember 1994 nur noch zu 25 % am Stammkapital der GmbH beteiligt war. Am 22. Dezember 1994 beantragte u.a. AX die Versteuerung seiner Anteile nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (1995) -- UmwStG --. Als gemeiner Wert wurden 150 DM pro 100 DM Anteile angesetzt. Das FA erfasste im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 für AX einen Entstrickungsgewinn von 125 000 DM.