BFH - Urteil vom 24.06.2008
IX R 64/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1676
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 19.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9444/02

BFH - Urteil vom 24.06.2008 (IX R 64/06) - DRsp Nr. 2008/17313

BFH, Urteil vom 24.06.2008 - Aktenzeichen IX R 64/06

DRsp Nr. 2008/17313

Gründe:

I. Streitig ist die Berücksichtigung eines Verlustrücktrags.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau wurden im Streitjahr 1995 und im Jahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Jahr 1997 erzielte der Kläger nicht ausgeglichene negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer für dieses Jahr daher unter Zugrundelegung eines negativen Gesamtbetrags der Einkünfte auf 0 DM fest. Den nicht ausgeglichenen Verlust berücksichtigte das FA zunächst im (geänderten) Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr.

Nachdem der Kläger der Aufforderung des FA nicht nachgekommen war, bestimmte Unterlagen betreffend das Grundstück F-Straße (F) einzureichen, erkannte das FA den --im Klageverfahren unstreitig gewordenen-- Verlust aus der Vermietung dieses Grundstücks nicht mehr an und setzte die Einkommensteuer für 1997 nunmehr bei einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte auf 0 DM fest. Dementsprechend berichtigte das FA mit Bescheid vom 2. Mai 2000 den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr und machte den Verlustrücktrag aus dem Jahr 1997 rückgängig. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger im Juni 2000 Einspruch ein, den das FA im März 2002 als unzulässig verwarf.