BFH - Urteil vom 24.07.1984 (VII R 122/80) - DRsp Nr. 1996/12023
BFH, Urteil vom 24.07.1984 - Aktenzeichen VII R 122/80
DRsp Nr. 1996/12023
»1. Hat das FA nach Versäumung der Einspruchsfrist über den Einspruch sachlich-rechtlich entschieden, statt ihn als unzulässig zu verwerfen (§ 358 S. 2 AO (1977)), so ist die gegen den unanfechtbaren Verwaltungsakt erhobene Klage gleichwohl zulässig (Anschluß an das BFH-Urteil vom 11. Oktober 1977 VII R 73/74, BFHE 124, 1, BStBl II 1978, 154).2. Erläßt das FA während des Klageverfahrens (1.) einen den ursprünglichen Bescheid ersetzenden Änderungsbescheid, der auf Antrag des Klägers gemäß § 68FGO Gegenstand des Verfahrens wird, so ist das FG durch die Unanfechtbarkeit des ursprünglichen Bescheids an der sachlich-rechtlichen Überprüfung des Änderungsbescheids nicht gehindert.3. Die Einschränkung der Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern (§ 42FGO i. V. m. § 351 Abs. 1AO (1977)), gilt nicht für die nach den §§ 130, 131AO (1977) korrigierbaren Lohnsteuerhaftungsbescheide.«