BFH - Urteil vom 24.07.1984
VII R 135/83
Normen:
AO (1977) §§ 309, 314 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 482
BStBl II 1984, 740
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 24.07.1984 (VII R 135/83) - DRsp Nr. 1996/12025

BFH, Urteil vom 24.07.1984 - Aktenzeichen VII R 135/83

DRsp Nr. 1996/12025

»Die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsverfügung, durch die eine Forderung gepfändet und deren Einziehung angeordnet werden soll, ist grundsätzlich nicht von der Klärung der Frage abhängig, ob die Forderung besteht.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 309, 314 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Gesellschafter einer GmbH, die dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) Steuern in Höhe von 87.453,46 DM schuldet. Die Stammeinlage des Klägers betrug 20.000 DM und wurde bei Gründung der GmbH in voller Höhe erbracht. Den von dem Mitgesellschafter des Klägers gestellten Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung lehnte das Amtsgericht mangels einer die Kosten des Konkursverfahrens deckenden Masse ab. Der Kläger hatte der GmbH zuvor ein Darlehen von 30.000 DM gewährt. Das Darlehen wurde vor Stellung des Antrags auf Konkurseröffnung vollständig zurückgezahlt.