BFH - Urteil vom 24.07.1984
VII R 6/81
Normen:
AO §113; BGB §§ 387, 406 ; HGB § 171 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 477
BStBl II 1984, 795
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 24.07.1984 (VII R 6/81) - DRsp Nr. 1996/12024

BFH, Urteil vom 24.07.1984 - Aktenzeichen VII R 6/81

DRsp Nr. 1996/12024

»Das FA kann während der Dauer des Konkursverfahrens über das Vermögen einer KG gegenüber Steuererstattungsansprüchen des Kommanditisten nicht mit Steueransprüchen gegen die KG, für die der Kommanditist bis zur Höhe seiner ausstehenden Einlage haftet, aufrechnen. Die Aufrechnung ist auch gegenüber einem neuen Gläubiger, dem der Kommanditist seine Erstattungsansprüche abgetreten hat, ausgeschlossen.«

Normenkette:

AO §113; BGB §§ 387, 406 ; HGB § 171 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Steuerbevollmächtigte S in W war Kommanditist der Firma W KG (KG). Die KG schuldete dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) erhebliche Steuerrückstände, darunter Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer für den Monat November 1974 in Höhe von mehr als 38.000 DM. Am 27. Januar 1975 wurde über das Vermögen der KG das Konkursverfahren eröffnet, das noch nicht abgeschlossen war, als das erstinstanzliche Urteil erging.