Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Gesellschafter einer Unterbeteiligungsgesellschaft. Hauptgesellschafter ist eine KG, an der der Kläger zu 1 seit 1965 zu 40 v.H. als Komplementär beteiligt ist. Im Jahre 1969 räumte der Kläger zu 1 seinen beiden damals noch minderjährigen Kindern, der Klägerin zu 2 und dem Kläger zu 3, im Wege vorweggenommener Erbfolge Unterbeteiligungen an seinem Gesellschaftsanteil von je 25 v.H. seines Kapitalanteils von 80.000 DM ein.
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