BFH - Urteil vom 24.08.2001
VI R 39/01

BFH - Urteil vom 24.08.2001 (VI R 39/01) - DRsp Nr. 2002/775

BFH, Urteil vom 24.08.2001 - Aktenzeichen VI R 39/01

DRsp Nr. 2002/775

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhielt für seinen 1978 geborenen Sohn Kindergeld. Auf Antrag des Sohnes zahlte der Beklagte und Revisionskläger (das Arbeitsamt --Familienkasse--) das Kindergeld gemäß § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab Mai 1998 an den Sohn, weil der Kläger seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen war. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass dem Kläger das Kindergeld nicht zustand, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab November 1998 auf und forderte vom Kläger das für November 1998 bis Februar 1999 gezahlte Kindergeld in Höhe von 940 DM zurück. Gleichzeitig hob die Familienkasse auch dem Sohn des Klägers gegenüber die Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gegen den Rückforderungsbescheid mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 837 abgedruckten Gründen statt. Leistungsempfänger und Rückerstattungsverpflichteter i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) sei nicht der Kläger, sondern sein Sohn.

Dagegen wendet sich die Familienkasse mit der Revision, mit der sie unzutreffende Anwendung des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 rügt. Das FG habe zu Unrecht den Sohn des Klägers als Leistungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift angesehen.