BFH - Urteil vom 24.08.2004
VIII R 16/04
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 365/01

BFH - Urteil vom 24.08.2004 (VIII R 16/04) - DRsp Nr. 2004/17213

BFH, Urteil vom 24.08.2004 - Aktenzeichen VIII R 16/04

DRsp Nr. 2004/17213

Gründe:

I. Die 1980 geborene Tochter S des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) befand sich von August 1998 bis 31. Juli 2001 in Berufsausbildung. Sie unterhielt in dieser Zeit neben ihrem Wohnsitz bei den Eltern zusammen mit einer Kollegin eine Wohnung am Ausbildungsort. Ihre Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit betrugen im Jahr 2000 insgesamt 21 946,98 DM und in der Zeit von Januar bis 31. Juli 2001 insgesamt 13 034 DM.

Der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) hob mit Bescheid vom 16. Mai 2001 die Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2000 auf und lehnte mit Bescheid vom 19. Dezember 2001 den Kindergeldantrag für 2001 ab, weil der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) überschritten sei. Das zuviel bezahlte Kindergeld in Höhe von 3 240 DM --zuzügl. monatlich 30 DM für den Wegfall des dritten kindergeldberechtigten Kindes(Zählkindvorteil nach § 66 Abs. 1 EStG)-- forderte er zurück. Die Einsprüche blieben erfolglos.

Mit der Klage macht der Kläger geltend:

Für das Jahr 2000

- Werbungskosten und ausbildungsbedingte Aufwendungen in Höhe von 11 534,56 DM. In diesem Betrag sind u.a. Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und dazugehörende Nebenkosten in Höhe von 3 476,66 DM sowie Anschaffungskosten für einen PC in Höhe von 2 343 DM enthalten;