BFH - Urteil vom 25.01.1995
X R 37/94
Normen:
EStG § 33a Abs. 2 Nr. 2, § 34f Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1995, 714 und 912
BFHE 176, 431
BStBl II 1995, 378
DB 1995, 753
DStZ 1995, 410
NJW 1995, 1695
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 25.01.1995 (X R 37/94) - DRsp Nr. 1995/4400

BFH, Urteil vom 25.01.1995 - Aktenzeichen X R 37/94

DRsp Nr. 1995/4400

»Führt das studierende Kind in einer nach § 10e EStG begünstigten Eigentumswohnung der Eltern einen selbständigen Haushalt, steht den Eltern für dieses Kind eine Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 EStG nicht zu. Es kommt jedoch ein erhöhter Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung in Betracht (Anschluß an BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544).«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 2 Nr. 2, § 34f Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Sie bewohnen in H ein Einfamilienhaus. Durch notariellen Vertrag vom 4. Oktober 1990 erwarben sie in E eine l-Zimmer Eigentumswohnung bestehend aus Wohn-/Schlafraum, Küche, Bad mit WC und Flur. Mit ihrer 1970 geborenen Tochter, die in E studiert, schlossen sie am 15. Oktober 1990 folgenden Vertrag über die Nutzung der Eigentumswohnung:

"Der Schlafraum der obengenannten Eigentumswohnung wird zur ganzjährigen Nutzung der Tochter überlassen. Ansonsten verbleibt die Wohnung zur Nutzung durch die Eltern (Urlaub, Wochenende). Die Tochter ist verantwortlich für die Pflege und Sauberkeit der Wohnung."