I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Sie bewohnen in H ein Einfamilienhaus. Durch notariellen Vertrag vom 4. Oktober 1990 erwarben sie in E eine l-Zimmer Eigentumswohnung bestehend aus Wohn-/Schlafraum, Küche, Bad mit WC und Flur. Mit ihrer 1970 geborenen Tochter, die in E studiert, schlossen sie am 15. Oktober 1990 folgenden Vertrag über die Nutzung der Eigentumswohnung:
"Der Schlafraum der obengenannten Eigentumswohnung wird zur ganzjährigen Nutzung der Tochter überlassen. Ansonsten verbleibt die Wohnung zur Nutzung durch die Eltern (Urlaub, Wochenende). Die Tochter ist verantwortlich für die Pflege und Sauberkeit der Wohnung."
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