BFH - Urteil vom 25.02.1986
VIII R 134/80
Normen:
AktG (1965) § 152 Abs. 7 S. 1 (nun HGB § 249 Abs. 1 S. 1); EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; VOB/B § 14;
Fundstellen:
BFHE 147, 8
BStBl II 1986, 788
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 25.02.1986 (VIII R 134/80) - DRsp Nr. 1996/12192

BFH, Urteil vom 25.02.1986 - Aktenzeichen VIII R 134/80

DRsp Nr. 1996/12192

»1. Für die sich aus § 14 VOB/B ergebende Abrechnungsverpflichtung ist eine Rückstellung zu bilden, soweit sich die Abrechnungsverpflichtung auf Bauleistungen bezieht, die am Bilanzstichtag bereits abgenommen (§ 641 BGB), aber noch nicht abgerechnet sind. 2. Die Rückstellung für Abrechnungsverpflichtung ist mit den Vollkosten (Einzelkosten und Gemeinkosten) zu bewerten.«

Normenkette:

AktG (1965) § 152 Abs. 7 S. 1 (nun HGB § 249 Abs. 1 S. 1); EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; VOB/B § 14;

Gründe:

I. 1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt den Bau von Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsanlagen. Er ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. In seiner Bilanz zum 31. Dezember 1974 weist er einen Betrag von 773.277,59 DM als "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" aus. Diesen Forderungen liegen vom Kläger erbrachte, fertige, von Kunden abgenommene, aber gegenüber dem Kunden noch nicht abgerechnete Bauarbeiten zugrunde. Die noch ausstehenden Abrechnungen dieser Arbeiten mußte der Kläger gemäß § 14 Nr. 1 der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in nachprüfbarer Form erteilen. Der Aufwand für diese Abrechnungen, der erst nach dem Bilanzstichtag 31. Dezember 1974 anfiel, betrug unstreitig 30.000 DM.