BFH - Urteil vom 25.02.1986
VIII R 377/83
Normen:
AktG (1965) § 152 Abs. 7 ; EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 1986, 465

BFH - Urteil vom 25.02.1986 (VIII R 377/83) - DRsp Nr. 1996/12083

BFH, Urteil vom 25.02.1986 - Aktenzeichen VIII R 377/83

DRsp Nr. 1996/12083

»Eine tarifvertragliche Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer rechtfertigt auch im Umsetzungsfall regelmäßig keine Rückstellung wegen drohender Verluste aus schwebenden Geschäften.«

Normenkette:

AktG (1965) § 152 Abs. 7 ; EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist am 23. Dezember 1981 durch Umwandlung aus einer GmbH & Co. KG (KG) hervorgegangen. Die KG stellte Zeiterfassungssysteme und -geräte her. Sie gehörte dem Verband der Deutschen Uhrenindustrie e.V. an. Dieser Verband und andere Arbeitgeberverbände hatten mit der Industriegewerkschaft Metall einen Manteltarifvertrag abgeschlossen, dessen §§ 4a (Angestellte) und 14a (Arbeiter) in der Fassung vom 4./11. März 1974 übereinstimmend lauteten:

"Alterssicherung 1. Arbeitnehmer, die im 55.Lebensjahr stehen oder älter sind und dem Betrieb oder Unternehmen wenigstens 1 Jahr lang angehören, haben Anspruch auf den Verdienst, der aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 12 voll gearbeiteten Kalendermonate errechnet wird. Tarifgehaltserhöhungen steigern den Verdienst entsprechend.

2. Einem Arbeitnehmer, der das 53., aber noch nicht das 65.Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb mindestens 3 Jahre angehört, kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden."