BFH - Urteil vom 25.03.1986
IX R 4/83
Normen:
EStG (1979) § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 33a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 146, 403
BStBl II 1986, 603
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 25.03.1986 (IX R 4/83) - DRsp Nr. 1996/12149

BFH, Urteil vom 25.03.1986 - Aktenzeichen IX R 4/83

DRsp Nr. 1996/12149

»1. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (1979) abziehbar sind. 2. Die Begrenzung der Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen auf einen Betrag von 3 600 DM in § 33a Abs. 1 S. 1 EStG (1979) ist für das Jahr 1980 verfassungsgemäß.«

Normenkette:

EStG (1979) § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 33a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erbrachte im Streitjahr 1980 Unterhaltsleistungen in Höhe von rund 10.000 DM an seine geschiedene erste Ehefrau, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i.S. von § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vom 21. Juni 1979 - EStG - (BGBl I 1979, 721, BStBl I 1979, 379) ist. Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für 1980 machte der Kläger mit Zustimmung der Unterhaltsempfängerin den Abzug eines Betrages von 9.000 DM als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte dies ab, da die Empfängerin der Unterhaltsleistungen nicht -wie in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG gefordert- unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei.