I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erbrachte im Streitjahr 1980 Unterhaltsleistungen in Höhe von rund 10.000 DM an seine geschiedene erste Ehefrau, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i.S. von § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vom 21. Juni 1979 - EStG - (BGBl I 1979, 721, BStBl I 1979, 379) ist. Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für 1980 machte der Kläger mit Zustimmung der Unterhaltsempfängerin den Abzug eines Betrages von 9.000 DM als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte dies ab, da die Empfängerin der Unterhaltsleistungen nicht -wie in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG gefordert- unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei.
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