I. Der Kläger, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1985 als Prokurist mit der Leitung des kaufmännischen Bereichs der X GmbH (GmbH) betraut. Kunden der GmbH sind vorwiegend selbständige Vertragshändler.
Die GmbH veranstaltete vom 18. bis 25.10. des Streitjahrs 1985 im Zusammenwirken mit einem Reisebüro eine Safari in Afrika. An der Reise nahmen die Vertragshändler mit Ehefrauen (49 Personen), leitende Angestellte der GmbH (5 Personen) mit ihren Ehefrauen (3 Personen) - darunter die Kläger - sowie die Tochter eines Angestellten teil. Das Reiseprogramm sah neben freier Zeit und gemeinsamen Essen eine Stadtrundfahrt im Y und verschiedene Fahrten mit Safaribussen vor. Die unmittelbare Reisebetreuung oblag zwei vom Reisebüro gestellten Reiseleitern.
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