BFH - Urteil vom 25.03.1993
VI R 58/92
Normen:
EStG § 3 Nr. 16, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 171, 210
BStBl II 1993, 639
DStZ 1993, 604
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 25.03.1993 (VI R 58/92) - DRsp Nr. 1996/9751

BFH, Urteil vom 25.03.1993 - Aktenzeichen VI R 58/92

DRsp Nr. 1996/9751

»Nimmt ein Arbeitnehmer an einer von seinem Arbeitgeber veranstalteten sog. Händler-Incentive-Reise mit der Aufgabe teil, die Händler zu betreuen, so besteht in der Regel dann ein erhebliches Eigeninteresse des Arbeitnehmers an der Reise und es liegt in Höhe der vom Arbeitgeber getragenen Reisekosten Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitnehmer auf der Reise von seinem Ehepartner begleitet wird.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 16, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1985 als Prokurist mit der Leitung des kaufmännischen Bereichs der X GmbH (GmbH) betraut. Kunden der GmbH sind vorwiegend selbständige Vertragshändler.

Die GmbH veranstaltete vom 18. bis 25.10. des Streitjahrs 1985 im Zusammenwirken mit einem Reisebüro eine Safari in Afrika. An der Reise nahmen die Vertragshändler mit Ehefrauen (49 Personen), leitende Angestellte der GmbH (5 Personen) mit ihren Ehefrauen (3 Personen) - darunter die Kläger - sowie die Tochter eines Angestellten teil. Das Reiseprogramm sah neben freier Zeit und gemeinsamen Essen eine Stadtrundfahrt im Y und verschiedene Fahrten mit Safaribussen vor. Die unmittelbare Reisebetreuung oblag zwei vom Reisebüro gestellten Reiseleitern.