I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine GmbH-- war zunächst vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke für die Jahre 1987 bis 1990 (Streitjahre) von der Körperschaftsteuer freigestellt worden. Am 16. Dezember 1992 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin, den Gesellschaftsvertrag neu zu fassen und dabei u.a. auch die bisherige Regelung im Vertrag zu streichen, nach der bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall ihres satzungsmäßigen Zwecks das Gesellschaftsvermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden war. Die Neufassung des Gesellschaftsvertrages wurde am 2. Februar 1993 in das Handelsregister eingetragen.
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