BFH - Urteil vom 25.04.2001
I R 80/97

BFH - Urteil vom 25.04.2001 (I R 80/97) - DRsp Nr. 2001/12316

BFH, Urteil vom 25.04.2001 - Aktenzeichen I R 80/97

DRsp Nr. 2001/12316

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, erzielte in den Streitjahren (1976 bis 1978) u.a. gewerbliche Einkünfte aus der Erstellung von Fabriken im Ausland. Diese Einkünfte stammten u.a. aus Betriebsstätten in Algerien und im Iran.

Im Iran besaß die Klägerin zwei Betriebsstätten, und zwar in T und in K. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sie 1977 in der Betriebsstätte T einen Verlust von 190 369 DM erzielt hat, den ihre Gesellschafter gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Auslandsinvestitionsgesetzes (AIG) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen konnten. Ebenso ist unstreitig, dass die Klägerin in 1978 aus der Betriebsstätte T einen Gewinn in Höhe von 1 651 576 DM und aus der Betriebsstätte K einen Verlust in Höhe von 190 369 DM erzielte und dass dies zu einer Hinzurechnung des zuvor abgezogenen Verlustes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG führt. Die Beteiligten streiten aber u.a. darüber, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) an einer Hinzurechnung aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert ist. Außerdem ist streitig, ob das FA im Zusammenhang mit der Pauschalierung von Einkünften nach § 34c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. (Abs. 5 n.F.) Feststellungsbescheide erlassen hat und ob dies ggf. zulässig war.