BFH - Urteil vom 25.04.2007
II R 14/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1924
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 425/2004

BFH - Urteil vom 25.04.2007 (II R 14/06) - DRsp Nr. 2007/14709

BFH, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen II R 14/06

DRsp Nr. 2007/14709

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war am 1. Januar 2000 Eigentümer eines an eine GmbH & Co. KG verpachteten Grundstücks, auf dem diese eine Rehabilitationsklinik betrieb. Er war alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH und einziger Kommanditist der KG.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte aufgrund eines dem Kläger gegenüber ergangenen, bestandskräftig gewordenen Einheitswertbescheids für das Grundstück auf den 1. Januar 2000 einen Grundsteuermessbetrag fest. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger die in § 4 Nr. 6 des Grundsteuergesetzes (GrStG) für Krankenhausgrundstücke vorgesehene Grundsteuerbefreiung beanspruchte, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1192 veröffentlichten Urteil aus, das auf dem Grundstück betriebene Krankenhaus habe zwar im Jahr 1999 die Anforderungen des § 67 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) erfüllt. Der vom Kläger begehrten Steuerbefreiung stehe aber entgegen, dass der Grundbesitz entgegen § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG nicht ausschließlich der KG als der Krankenhausträgerin, sondern dem Kläger zuzurechnen gewesen sei.