BFH - Urteil vom 25.07.1986
VI R 203/83
Normen:
EStG (1975) § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 357
BStBl II 1986, 868
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 25.07.1986 (VI R 203/83) - DRsp Nr. 1996/12271

BFH, Urteil vom 25.07.1986 - Aktenzeichen VI R 203/83

DRsp Nr. 1996/12271

»Zuschüsse eines Arbeitgebers zu den Kosten für die Unterbringung der Kinder seiner Arbeitnehmerinnen in einem betriebsfremden Kindergarten sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.«

Normenkette:

EStG (1975) § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zahlte aufgrund einer Betriebsvereinbarung in den Streitjahren 1976 bis 1980 für die Kinder von vier Arbeitnehmerinnen Zuschüsse für Kindergartenplätze. Diese Zuschüsse überwies sie unmittelbar an die betriebsfremden Kindergärten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) sah diese Zuschüsse als steuerpflichtigen Arbeitslohn an und nahm die Klägerin durch Haftungsbescheid auf Zahlung einer Lohnsteuer in Höhe von 2.167,50 DM in Anspruch. Dabei hatte das FA die Steuerbeträge auf Wunsch der Klägerin individuell auf Nettobasis errechnet.