BFH - Urteil vom 25.07.2007
III R 56/00
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 179/98

BFH - Urteil vom 25.07.2007 (III R 56/00) - DRsp Nr. 2007/22888

BFH, Urteil vom 25.07.2007 - Aktenzeichen III R 56/00

DRsp Nr. 2007/22888

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) begehrte für die Zeit ab März 1997 Kindergeld für seine drei in den Jahren 1980, 1987 und 1990 geborenen Kinder.

Der Kläger reiste 1981 mit seiner Familie aus Sri Lanka in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein und gehörte als Kraftfahrer bis 1997 zum dienstlichen Hauspersonal der Botschaft der Republik A und später --ausweislich des am 8. September 1998 ausgestellten "gelben Ausweises"-- zum dienstlichen Hauspersonal der Botschaft der Republik B.

Am 1. Dezember 1992 erteilte die Ausländerbehörde dem Kläger eine bis zum 18. April 1994 befristete Aufenthaltserlaubnis, die eine Arbeitsaufnahme mit gültiger Arbeitserlaubnis gestattete.

Aufgrund einer Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG), nach der unter anderem die nicht amtlich entsandten, mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes (AA) örtlich angestellten Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer Vertretungen von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht befreit wurden, erhielt der Kläger mit Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis am 18. April 1994 nur noch --vom AA ausgestellte, jeweils auf ein Jahr befristete-- "gelbe Ausweise" und Dienstvisa.