BFH - Urteil vom 25.07.2007
III R 81/03
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 196
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1001/03

BFH - Urteil vom 25.07.2007 (III R 81/03) - DRsp Nr. 2007/22889

BFH, Urteil vom 25.07.2007 - Aktenzeichen III R 81/03

DRsp Nr. 2007/22889

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein philippinischer Staatsangehöriger, begehrte für die Monate Juli 1997 bis einschließlich Oktober 1999 Kindergeld für seine drei in den Jahren 1986, 1991 und 1996 geborenen Kinder.

Der Kläger reiste 1989 mit Genehmigung des Auswärtigen Amtes (AA) zur Aufnahme einer Beschäftigung als dienstliches Hauspersonal bei der Botschaft der Volksrepublik A ein. Das AA erklärte (Schreiben vom 18. Mai 2000), es habe dem Kläger am 7. Juli 1989 einen "grünen Ausweis" für Hauspersonal ausgestellt. Der Ausweis sei in der Folgezeit bis zum 30. September 1991 verlängert worden. Am 16. Dezember 1991 habe der Kläger einen "gelben Ausweis" für örtlich eingestellte Mitarbeiter bei der Botschaft A erhalten, der jährlich verlängert bzw. neu ausgestellt und am 30. Juli 1997 von der Botschaft Benin unter Hinweis auf das Ausscheiden des Klägers zurückgegeben worden sei.

Seit 16. Dezember 1991 ist der Kläger bei einer Ersatzkasse pflichtversichert.