BFH - Urteil vom 25.09.2007
IX R 16/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 730
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2398/04

BFH - Urteil vom 25.09.2007 (IX R 16/06) - DRsp Nr. 2008/6118

BFH, Urteil vom 25.09.2007 - Aktenzeichen IX R 16/06

DRsp Nr. 2008/6118

Gründe:

I. Die steuerlich nicht vertretenen Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden in den Jahren 1994 bis 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für ihr in den Jahren 1994 und 1995 errichtetes sowie nach Fertigstellung vermietetes Doppelhaus erhielten sie von der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt nach dem sog. Dritten Förderungsweg ein Baudarlehen, dessen erste Rate 1994 und dessen zweite Rate 1995 ausgezahlt wurde.

In der Einkommensteuererklärung für 1994 erklärten die Kläger in der das Doppelhaus betreffenden Anlage V vorweggenommene Werbungskosten aus dessen Vermietung; zu der Zahlung der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt machten sie keine Angaben. Der erklärungsgemäß ergangene Einkommensteuerbescheid für 1994 wurde bestandskräftig. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1995 erklärten die Kläger zu ihren Einkünften aus der Vermietung des Doppelhauses in der Anlage V Werbungskosten, darunter u.a. im Rahmen der Schuldzinsen einen Betrag für "Labo", wiederum ohne weitere Angaben zu der Zahlung der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt. Der erklärungsgemäß unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Einkommensteuerbescheid für 1995 wurde nach Aufhebung des Vorbehalts bestandskräftig.