BFH - Urteil vom 25.09.2007
IX R 43/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 208
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 210/02

BFH - Urteil vom 25.09.2007 (IX R 43/06) - DRsp Nr. 2007/22142

BFH, Urteil vom 25.09.2007 - Aktenzeichen IX R 43/06

DRsp Nr. 2007/22142

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses, dessen Erdgeschosswohnung sie selbst nutzen, während die Dachgeschosswohnung vermietet ist. Im Streitjahr (2000) ließen die Kläger im Giebelbereich der Dachgeschosswohnung Fassadendämmplatten befestigen, Sperrholzplatten aufnageln und auf diesen Natur-Schiefer-Fassadenplatten verlegen. Im Zusammenhang mit dieser Maßnahme wurden 30 qm Dachfläche ab- und wieder aufgedeckt sowie ein Dachüberstand von 60 cm hergestellt und auf dieser Fläche (10 qm) neue Betondachsteine eingedeckt. Darüber hinaus wurden eine neue Kupfer-Hängedachrinne und neue Fallrohre installiert.

In ihrer Einkommensteuererklärung des Streitjahres machten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Dachgeschosswohnung die im Zuge der Fassadenverkleidung entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ließ die Aufwendungen nur mit dem (im Verhältnis der Wohnflächen der selbstgenutzten und der vermieteten Wohnung) auf die vermietete Wohnung entfallenden Anteil zum Abzug zu.

Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1006, veröffentlicht.