BFH - Urteil vom 25.09.2008
III R 29/07
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 183/05

BFH - Urteil vom 25.09.2008 (III R 29/07) - DRsp Nr. 2009/2621

BFH, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen III R 29/07

DRsp Nr. 2009/2621

Gründe:

I.

Der im Jahr 1978 geborene Sohn (S) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) befand sich im Streitjahr 2004 in Ausbildung und hatte Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) gewährte für das Jahr 2004 Kindergeld für S, da nach ihrer --auf den Angaben des Klägers beruhenden-- Prognoseentscheidung die voraussichtlichen Einkünfte des S unter dem Jahresgrenzbetrag lagen:

In den von S angegebenen Werbungskosten waren Aufwendungen für "doppelte Haushaltsführung" in Höhe von 9 252 EUR (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen für 82 Tage und Miete) enthalten.

Bei der Prüfung der Einkünfte und Bezüge nach Ablauf des Jahres 2004 ergab sich, dass S einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 21 205 EUR erhalten hatte. Als Mehraufwendungen für "doppelte Haushaltsführung" gab der Kläger nunmehr einen Betrag von 14 187 EUR an. Dieser Mehrbetrag beruhte im Wesentlichen auf einem Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen für 270 Tage. Nach seiner Berechnung lagen die Einkünfte des S für 2004 somit unter dem Jahresgrenzbetrag von 7 680 EUR:

Die Familienkasse berücksichtigte Werbungskosten nur in Höhe von 10 313 EUR. Die Kosten für die "doppelte Haushaltsführung" seien zwar grundsätzlich anzuerkennen, Verpflegungsmehraufwendungen aber nur für 82 Tage: