BFH - Urteil vom 25.09.2008
III R 66/06
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 23.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1236/02

BFH - Urteil vom 25.09.2008 (III R 66/06) - DRsp Nr. 2009/2623

BFH, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen III R 66/06

DRsp Nr. 2009/2623

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat einen im Jahr 1973 geborenen Sohn (S), der im Streitjahr 1999 studierte. S erzielte 1999 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 15 726 DM; hiervon wurde Lohnsteuer in Höhe von 497 DM einbehalten, die S im Jahr 2001 erstattet bekam.

Mit Bescheid vom 2. Juli 2001 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für S ab Januar 1999 auf, da dessen Einkünfte und Bezüge im Jahr 1999 den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. für das Jahr 1999 (EStG) in Höhe von 13 020 DM überstiegen. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hob mit Urteil vom 23. Juni 2006 6 K 1236/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 137) den Bescheid vom 2. Juli 2001 auf und gewährte für das Jahr 1999 Kindergeld. Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge hatte das FG unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) von den Einkünften des S die einbehaltene Lohnsteuer von 497 DM abgesetzt. Es ergaben sich unter dem Grenzbetrag liegende Einkünfte und Bezüge in Höhe von 12 882 DM.