BFH - Urteil vom 26.01.2001
VI R 89/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1018

BFH - Urteil vom 26.01.2001 (VI R 89/00) - DRsp Nr. 2001/8546

BFH, Urteil vom 26.01.2001 - Aktenzeichen VI R 89/00

DRsp Nr. 2001/8546

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog aufgrund seines Antrags vom 19. September 1986 seither für seine vier Kinder Kindergeld. Die Familie hält sich überwiegend in Portugal auf; der Kläger war die letzten 10 Jahre in unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen, z.T. auf Ölplattformen, beschäftigt. Er ist Eigentümer je eines Hauses in H und in W.

Aufgrund eines Hinweises, dass in das Anwesen in H eingebrochen worden sein könnte, ermittelten zwei Polizeibeamte und hielten in ihrem Bericht vom 25. April 1997 fest, in dem etwas außerhalb des Ortes liegenden Haus sei an einem Fenster der Rolladen hochgeschoben. Innen befänden sich alte, gebrauchte Möbel. Es dürfte zweifelsfrei feststehen, dass das Anwesen nicht bewohnt sei. Die Voreigentümerin habe berichtet, dass der Kläger in Portugal lebe und höchstens ein- bis zweimal im Jahr nach H käme. Er kassiere für seine vier Kinder Kindergeld, obwohl er sich nicht in Deutschland aufhalte.