I. Durch Erbbaurechtsvertrag vom 19. Dezember 1967 räumte die Beigeladene der Klägerin an einem im Hafengebiet liegenden Grundstück für die Zeit vom 1. Juli 1966 bis 30. Juni 2016 ein Erbbaurecht ein. Die Klägerin errichtete darauf im Jahre 1967 ein Büro- und Lagergebäude. § 12 des Erbbaurechtsvertrages lautet:
"Bei Beendigung des Erbbaurechtsverhältnisses durch Zeitablauf steht es im Ermessen des jeweiligen Grundstückseigentümers zu verlangen, daß entweder
a) das Erbbaugrundstück im abgeräumten und eingeebneten Zustand zurückgegeben wird, d.h., daß die auf dem Erbbaugrundstück errichteten Baulichkeiten und Anlagen über und unter der Erdgleiche zu beseitigen sind;
oder daß
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