BFH - Urteil vom 26.02.1986
II R 217/82
Normen:
BewG § 92 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 174
BStBl II 1986, 449
Vorinstanzen:
FG Bremen,

BFH - Urteil vom 26.02.1986 (II R 217/82) - DRsp Nr. 1996/12090

BFH, Urteil vom 26.02.1986 - Aktenzeichen II R 217/82

DRsp Nr. 1996/12090

»1. Hat sich ein Erbbauberechtigter unbedingt verpflichtet, nach Ablauf des Erbbaurechts nach Wahl des Erbbauverpflichteten entweder die Gebäude entschädigungslos unter Einebnung des Grundstücks abzubrechen oder sie entschädigungslos dem Erbbauverpflichteten oder einem von ihm benannten Dritten zu überlassen, so ist nur die Abbruchsverpflichtung zu berücksichtigen. 2. Der Abschlag wegen der Abbruchsverpflichtung hat nur dann zu unterbleiben, wenn in bezug auf den Bewertungsgegenstand im Feststellungszeitpunkt konkret voraussehbar ist, daß es trotz der Abbruchsverpflichtung nicht zum Abbruch kommen wird.«

Normenkette:

BewG § 92 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Durch Erbbaurechtsvertrag vom 19. Dezember 1967 räumte die Beigeladene der Klägerin an einem im Hafengebiet liegenden Grundstück für die Zeit vom 1. Juli 1966 bis 30. Juni 2016 ein Erbbaurecht ein. Die Klägerin errichtete darauf im Jahre 1967 ein Büro- und Lagergebäude. § 12 des Erbbaurechtsvertrages lautet:

"Bei Beendigung des Erbbaurechtsverhältnisses durch Zeitablauf steht es im Ermessen des jeweiligen Grundstückseigentümers zu verlangen, daß entweder

a) das Erbbaugrundstück im abgeräumten und eingeebneten Zustand zurückgegeben wird, d.h., daß die auf dem Erbbaugrundstück errichteten Baulichkeiten und Anlagen über und unter der Erdgleiche zu beseitigen sind;

oder daß