BFH - Urteil vom 26.02.2004
IV R 43/02
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 980
BFH/NV 2004, 718
BFHE 205, 243
BStBl II 2004, 455
DB 2004, 911
DStRE 2004, 489
NJW 2004, 2614
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3882/00

BFH - Urteil vom 26.02.2004 (IV R 43/02) - DRsp Nr. 2004/5317

BFH, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen IV R 43/02

DRsp Nr. 2004/5317

»1. Für die zur Annahme einer Liebhaberei erforderliche Feststellung einer objektiv negativen Gewinnprognose sind die in der Vergangenheit erzielten Gewinne ohne Bedeutung. Am Ende einer Berufstätigkeit umfasst der anzustrebende Totalgewinn daher nur die verbleibenden Jahre. 2. Dauerhafte Verluste werden auch dann aus persönlichen Gründen hingenommen, wenn die Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit den Abzug von Gehaltszahlungen an nahe Angehörige als Betriebsausgaben ermöglichen soll.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren (1997 bis 1999) als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der am 3. November 1914 geborene Kläger war von 1964 bis 1998 als niedergelassener Arzt tätig. Das Gebäude, in dem sich die Praxis befand, stand im jeweils hälftigen Miteigentum der Kläger. Von der Gesamtfläche entfielen 40 % auf die Praxis, der Rest auf die Wohnung der Kläger.

Die am 20. April 1921 geborene Klägerin arbeitete von Anfang an in der Praxis mit. Seit dem 1. Dezember 1966 war auch die 1947 geborene gemeinsame Tochter der Kläger in der Praxis tätig. Die Kläger hatten im Übrigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte aus Leibrenten.