BFH - Urteil vom 26.02.2004
VII R 20/03
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 2 lit. b ;
Fundstellen:
BB 2004, 1435
BFH/NV 2004, 1203
BFHE 205, 366
DStRE 2004, 1178
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IV 260/00

BFH - Urteil vom 26.02.2004 (VII R 20/03) - DRsp Nr. 2004/10420

BFH, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen VII R 20/03

DRsp Nr. 2004/10420

»Ein Irrtum der Zollbehörde bei der Einreihung einer Ware ist für den Zollschuldner erkennbar, wenn sich die Unrichtigkeit der behördlichen Tarifierungsentscheidung aus dem Tenor einer im ABlEG/ABlEU veröffentlichten Entscheidung des EuGH ergibt.«

Normenkette:

ZK Art. 220 Abs. 2 lit. b ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ in dem Zeitraum vom Juli 1998 bis Dezember 1999 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) aus China eingeführte getrocknete Paprikastücke von etwa 9 x 9 mm Größe in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Die Ware wurde in den Zollanmeldungen als "getrocknete Paprikaflocken" der Unterpos. 0904 20 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) bezeichnet und unter Inanspruchnahme der für derartige Waren vorgesehenen Zollpräferenz zollfrei belassen.

Im Anschluss an eine Außenprüfung kam das HZA zu dem Ergebnis, dass die Paprikastücke weder gemahlen noch sonst zerkleinert und deshalb in die Unterpos. 0904 20 10 KN einzureihen gewesen seien. Das HZA forderte aus diesem Grund von der Klägerin Zoll nach.