I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat im Wege der Vorfinanzierung Ausfuhrerstattung für Maisgries mit einem Fettgehalt von 0,9 GHT oder weniger aufgrund einer diesbezüglichen Zahlungserklärung vom April 1996 erhalten. Bei Abgabe der Ausfuhranmeldung für die Ware im Juli 1996 entnahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) der Ausfuhrsendung eine Probe und ließ sie durch eine Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion Berlin (ZPLA) untersuchen. Diese stellte einen Fettgehalt von 0,9 bis 1,3 GHT fest; die Untersuchung der Rückstellprobe führte zu demselben Ergebnis.
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