Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Mit Vertrag vom 2. Oktober 1984 erwarben sie zu je einhalb Miteigentum an dem mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstück, das sie zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzen. Einen Teil des Kaufpreises von 200000 DM finanzierten sie durch ein Bankdarlehen in Höhe von 150000 DM. Am 10. November 1984 überwies der Kläger den Habensaldo des Kontos seiner minderjährigen Tochter von 49556,09 DM auf sein eigenes Konto und verwendete davon 48000 DM zur Bezahlung des Restkaufpreises am 20. November 1984. Die restlichen 1556,09 DM zahlte er auf ein Sparbuch der Tochter ein.
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