BFH - Urteil vom 26.06.1986
IV R 151/84
Normen:
EStG (n.F.) § 13a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 147, 152
BStBl II 1986, 741
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 26.06.1986 (IV R 151/84) - DRsp Nr. 1996/12220

BFH, Urteil vom 26.06.1986 - Aktenzeichen IV R 151/84

DRsp Nr. 1996/12220

»Die Frage, ob der Pächter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bei Neueröffnung seines Pachtbetriebs den Gewinn nach Durchschnittsätzen ermitteln kann, bestimmt sich ausschließlich nach § 13a Abs. 1 S. 1 EStG. Es bedarf daher in derartigen Fällen nicht der nach § 13a Abs. 1 S. 2 EStG erforderlichen Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 S. 2 EStG. Die Befugnis und Verpflichtung zur Beibehaltung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen geht nicht vom Verpächter auf den Pächter über.«

Normenkette:

EStG (n.F.) § 13a Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Landwirt und bewirtschaftet seit dem 1. Juli 1980 als Pächter einen etwa 22 ha großen Hof. Diesen Hof hatte der Kläger mit Vertrag vom 29. April 1980 von seiner Mutter gepachtet, die den landwirtschaftlichen Betrieb bis zur Verpachtung selbst geführt und ihren Gewinn nach Durchschnittsätzen ermittelt hatte. Der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebs der Mutter betrug zum 1. Januar 1979 74.800 DM, wobei der Wirtschaftswert mit 60.620 DM ausgewiesen war.