I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gab im Streitjahr auf drei Bodenseeschiffen der Deutschen Bundesbahn Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ab. Erstmals in Zusammenhang mit der Voranmeldung für den Monat September 1984 vertrat die Klägerin unter Hinweis auf die Internationale Schiffahrts- und Hafenordnung für den Bodensee vom 22. September 1867 --ISHO-- (Bayrisches Regierungsblatt 1868, 385), die die Erhebung von Abgaben und somit auch von deutscher Umsatzsteuer verbiete, den Standpunkt, daß ihre Restaurationsumsätze auf den Bodenseeschiffen nicht steuerbar seien. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ging demgegenüber davon aus, daß das Erhebungsgebiet i.S. des § 1 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) sich bis zur Mitte des Bodensees erstrecke (Realteilungstheorie). Da über die Wegstrecken der Schiffe keine Angaben vorlagen, schätzte das FA die steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze auf 90 v.H. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG 1994, 852).
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