BFH - Urteil vom 26.06.2001
IX R 22/98
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 16

BFH - Urteil vom 26.06.2001 (IX R 22/98) - DRsp Nr. 2001/15973

BFH, Urteil vom 26.06.2001 - Aktenzeichen IX R 22/98

DRsp Nr. 2001/15973

Gründe:

I. Streitig sind die Abbruchkosten und der Restwert eines Gebäudes als nachträgliche Werbungskosten oder Aufwendungen gemäß § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Im Jahr 1983 erwarb der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für 310 000 DM ein Einfamilienhaus. Zunächst nutzte er das Haus selbst. Ab Mai 1986 bis einschließlich September 1987 vermietete er das Haus. Danach stand es leer.

In einem Schreiben vom Mai 1987 äußerte sich ein Architekt gegenüber dem Kläger, dass die Kellerwände des ca. 40-jährigen Hauses stark durchfeuchtet und die Mauern infolgedessen derart angegriffen seien, dass die Standsicherheit des Gebäudes auf Dauer nicht gewährleistet sei. Darüber hinaus müssten u.a. die Fenster und sämtliche Installationen erneuert werden. In Anbetracht der Kosten einer Sanierung sei es sinnvoll, das Gebäude abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen. Darauf beauftragte der Kläger noch im Mai 1987 einen Architekten mit dem Neubau eines Hauses und holte im Dezember 1987 die Genehmigung für den Abbruch des alten Gebäudes ein. Im Februar 1988 ließ er es abreißen und im Anschluss daran ein neues Haus errichten, das er im November 1988 selbst bezog.