I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses in A, in dem sich neben der eigengenutzten Wohnung eine im Untergeschoss des Hauses belegene Souterrainwohnung mit einer Größe von 83 qm befindet. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1989 machten die Kläger einen Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bezüglich des Zweifamilienhauses geltend. Als Einnahmen erklärten sie neben dem Mietwert für die selbstgenutzte Wohnung und die selbstgenutzte Garage auch Mieteinnahmen für die Souterrainwohnung.
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