BFH - Urteil vom 26.06.2001
IX R 85/97

BFH - Urteil vom 26.06.2001 (IX R 85/97) - DRsp Nr. 2001/15448

BFH, Urteil vom 26.06.2001 - Aktenzeichen IX R 85/97

DRsp Nr. 2001/15448

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Kalenderjahr 1992 ein an sein Wohnhaus angrenzendes, unbebautes Grundstück in der vorgeblichen Absicht, es für eine spätere Vermietung zu bebauen. Die vom Kläger für die Kalenderjahre 1993 und 1994 (Streitjahre) geltend gemachten vorab entstandenen Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung ließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) nicht zum Abzug zu.

Im Laufe des anschließenden Klageverfahrens erließ das FA am 22. April 1997 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der () geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, mit denen vom Kläger nacherklärte Kapitalerträge berücksichtigt wurden. Den geänderten Bescheiden war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt; der gemäß § Satz 3 der () in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (§ a.F.) vorgeschriebene Hinweis, dass die Änderungsbescheide innerhalb eines Monats auf Antrag zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden können, war darin nicht enthalten. Mit Schreiben vom 28. April 1997 holte das FA lediglich den Hinweis über die Antragsmöglichkeit und die Antragsfrist nach. Gleichzeitig wies das FA in seinem Schreiben darauf hin, dass der Lauf der Einspruchsfrist gegen die Änderungsbescheide von der Ergänzung der Rechtsbehelfsbelehrung um den Hinweis nach § a.F. unberührt bleibe.