BFH - Urteil vom 26.07.2001
VI R 100/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 177

BFH - Urteil vom 26.07.2001 (VI R 100/00) - DRsp Nr. 2002/844

BFH, Urteil vom 26.07.2001 - Aktenzeichen VI R 100/00

DRsp Nr. 2002/844

Gründe:

Mit Schreiben vom 14. Juli 1999 meldete das Sozialamt einen Erstattungsanspruch nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auf Kindergeld für den im April 1966 geborenen Sohn (S) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Arbeitsamt --Familienkasse--) behandelte dieses Begehren als Antrag der Klägerin und ermittelte, dass S vom Versorgungsamt wegen chronischer Leberentzündung und seelischen Störungen gemäß Bescheid vom 4. Mai 1999 einen Grad der Behinderung von 20 v.H. zugebilligt erhalten hatte, der mit Bescheid vom 27. Oktober 1999 auf 50 v.H. erhöht worden war. Nach Angaben der Klägerin liegt die Behinderung seit 26. Januar 1999 vor. Mit Bescheid vom 24. September 1999 lehnte die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung ab, weil die Behinderung des S erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten und somit eine Berücksichtigung gemäß § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht möglich sei. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1257 veröffentlichten Gründen ab. Der gesonderte Beschluss des FG zur Zulassung der Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) wurde am 20. April 2000 zugestellt. Die Revision wurde von der Klägerin am 13. Juni 2000 eingelegt.