BFH - Urteil vom 26.08.1986
IX R 54/81
Normen:
3. KonjVO § 1 Abs. 3 S. 1, § 3; EStG (1975) § 51 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ; GG Art. 20 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 17
BStBl II 1987, 57
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 26.08.1986 (IX R 54/81) - DRsp Nr. 1996/12322

BFH, Urteil vom 26.08.1986 - Aktenzeichen IX R 54/81

DRsp Nr. 1996/12322

»Der in § 1 Abs. 3 S. 1 der 3. KonjVO bestimmte Ausschluß der erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG für Einfamilienhäuser, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 8. Mai 1973 gestellt wurde, ist nicht deshalb unwirksam, weil der entsprechende Beschluß der Bundesregierung erst am 9. Mai 1973 gefaßt und bekanntgegeben wurde.«

Normenkette:

3. KonjVO § 1 Abs. 3 S. 1, § 3; EStG (1975) § 51 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ; GG Art. 20 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte am 9. Mai 1973 bei der Gemeinde X einen Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses gestellt. Das Einfamilienhaus wurde in den Jahren 1973 und 1974 für 74.394 DM errichtet. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 1975, die am 26. Februar 1976 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) eingegangen ist, begehrte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erhöhte Absetzungen gemäß § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Das FA hielt demgegenüber die Voraussetzungen des § 46 EStG für eine Veranlagung nicht für gegeben, weil der Antrag auf Baugenehmigung innerhalb der "Sperrfrist" am 9. Mai 1973 gestellt worden sei. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage im wesentlichen statt.