BFH - Urteil vom 26.08.2004
V R 106/01
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2073/00

BFH - Urteil vom 26.08.2004 (V R 106/01) - DRsp Nr. 2005/1908

BFH, Urteil vom 26.08.2004 - Aktenzeichen V R 106/01

DRsp Nr. 2005/1908

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nimmt den Kläger und Revisionskläger (Kläger) nach § 55 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV) wegen im Abzugsverfahren nicht angemeldeter Umsatzsteuer in Haftung.

Der Kläger führte im Streitjahr 1996 als Einzelunternehmer Umsätze durch Gartenbauarbeiten aus.

Aufgrund von Rechnungen über Pflasterarbeiten der X-Lda. (Y, Portugal) vom 25. Juli 1996 über 16 175,73 DM und vom 14. Oktober 1996 über 25 308,96 DM, die an die Fa. Z-OHG in A gerichtet waren und den Vermerk enthielten "MwSt 0-0 Regelung", nimmt das FA den Kläger für Umsatzsteuer in Höhe von 5 410,70 DM (= 15 v.H. aus 41 485,69 DM) in Anspruch.

Die Z-OHG hat 20 000 DM durch Verrechnungsscheck an die Fa. X mit Anschrift in den Niederlanden gezahlt. Die Restforderung wurde mit einer PKW-Lieferung verrechnet, ohne dass der Kläger die (angeblich verrechnete) Kaufpreisforderung verbucht hatte.

Das FA war unter Bezugnahme auf Ausführungen in einem Betriebsprüfungsbericht der Ansicht, bei der Fa. X handele es sich um eine Scheinfirma, die nicht Unternehmer sei. Es seien Indizien dafür vorhanden, dass "ausländische Bauarbeiter unter Einschaltung von Scheinfirmen von im Ausland ansässigen Vermittlern für Beschäftigungen in Deutschland dauerhaft weitervermittelt werden".

Der Einspruch blieb erfolglos.