Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine KG-- lieferte vorwiegend an die Firma A Produkte zur Eisherstellung. Mit Vertrag vom 10. Dezember 1985 hatte sich die Klägerin verpflichtet, der Firma E SA in der Schweiz eine Entwicklungs- und Verkaufsprovision in Höhe von 3 % des Nettorechnungswerts für zwei von der Klägerin vertriebene Grundstoffe zu bezahlen, wenn die Abnehmer bei der Verwendung dieser Erzeugnisse zur Eisherstellung nach der Rezeptur der Firma E verfahren. Die Firma E wurde am 20. Februar 1986 im Handelsregister der Stadt F/Schweiz eingetragen. Einziger Verwaltungsrat und alleiniger Aktionär ist M, wohnhaft in F/Schweiz.
In den Streitjahren minderte die Klägerin ihren Gewinn um jährliche Provisionszahlungen an die Firma E. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte den Abzug dieser Zahlungen als Betriebsausgaben, da es sich bei der Firma E um eine Domizilgesellschaft handle. Ein wirtschaftlicher Grund für die Provisionszahlungen an die Firma E sei nicht erkennbar.
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