BFH - Urteil vom 27.01.1998
VIII R 73/96
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 42

BFH - Urteil vom 27.01.1998 (VIII R 73/96) - DRsp Nr. 1998/19093

BFH, Urteil vom 27.01.1998 - Aktenzeichen VIII R 73/96

DRsp Nr. 1998/19093

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine KG-- lieferte vorwiegend an die Firma A Produkte zur Eisherstellung. Mit Vertrag vom 10. Dezember 1985 hatte sich die Klägerin verpflichtet, der Firma E SA in der Schweiz eine Entwicklungs- und Verkaufsprovision in Höhe von 3 % des Nettorechnungswerts für zwei von der Klägerin vertriebene Grundstoffe zu bezahlen, wenn die Abnehmer bei der Verwendung dieser Erzeugnisse zur Eisherstellung nach der Rezeptur der Firma E verfahren. Die Firma E wurde am 20. Februar 1986 im Handelsregister der Stadt F/Schweiz eingetragen. Einziger Verwaltungsrat und alleiniger Aktionär ist M, wohnhaft in F/Schweiz.

In den Streitjahren minderte die Klägerin ihren Gewinn um jährliche Provisionszahlungen an die Firma E. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte den Abzug dieser Zahlungen als Betriebsausgaben, da es sich bei der Firma E um eine Domizilgesellschaft handle. Ein wirtschaftlicher Grund für die Provisionszahlungen an die Firma E sei nicht erkennbar.