BFH - Urteil vom 27.02.1986
IV R 52/83
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 383
BStBl II 1986, 552

BFH - Urteil vom 27.02.1986 (IV R 52/83) - DRsp Nr. 1996/12144

BFH, Urteil vom 27.02.1986 - Aktenzeichen IV R 52/83

DRsp Nr. 1996/12144

»Zum Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Veräußerungsgeschäften.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine OHG, betreibt ein Furnierwerk und einen Großhandel mit Furnier. Im Furnierwerk stellt sie aus eigenen Rundhölzern Furniere her; außerdem fertigt sie im Lohnschnittverfahren Furniere aus durch Kunden angelieferten Rundhölzern.

Die Klägerin verwandte im Streitjahr 1973 Auftragsformulare, die auf der Vorderseite wie folgt lauteten:

"Ich verkaufe Ihnen ab Werk, nach Besichtigung, nach Musterblättern, nach besprochener Auswahl zu umstehenden Bedingungen: ... Liefertermin, ... Verpackung: ... Versandadresse: ... Zahlungsbedingungen: ... Holz und Furniere lagern auf Gefahr des Auftraggebers und ohne jede Versicherung des Lagerhalters. Wird Transport-, Feuer- usw. Versicherung gewünscht, so wird diese soweit wie möglich und nur aufgrund eines besonderen Antrags besorgt. Auch für durch Diebstahl abhanden gekommene und durch Streik, Aufruhr, Unruhen usw. beschädigte Waren entsteht keine Haftpflicht, umseitige Bedingungen zur Kenntnis genommen und anerkannt."

Auf der Rückseite der Auftragsformulare waren allgemeine "Verkaufs- und Lieferbedingungen" abgedruckt.