BFH - Urteil vom 27.02.1991 (I R 29/89) - DRsp Nr. 1996/10982
BFH, Urteil vom 27.02.1991 - Aktenzeichen I R 29/89
DRsp Nr. 1996/10982
»Eine Schuld - ausgenommen Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs und Kontokorrentschulden, für die abweichende Regeln gelten - dient der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt. Maßgebend ist die tatsächliche Dauer der Verstärkung, nicht die vereinbarte Laufzeit der Schuld.«
Normenkette:
GewStG (1978) § 8 Nr. 1 ;
Gründe:
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