Der am ... 1921 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit 1971 Geschäftsführer der S-GmbH (GmbH) in K. Am 27. Juni 1972 sagte die GmbH dem Kläger eine Altersrente von monatlich 650 DM und seiner Frau, der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eine Witwenrente in Höhe von monatlich 390 DM für den Fall zu, daß er nach Erreichen des 60.Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis ausschied. Weiter war vereinbart:
"Scheiden Sie vor Erreichen des 60.Lebensjahres aus unseren Diensten aus, so erlöschen alle Ansprüche auf die oben bezeichneten Leistungen. Sie erhalten dann jedoch eine Abfindung in Höhe des nach den Grundsätzen des § 6a EStG ermittelten Gegenwartswertes der Versorgungszusage am Bilanzstichtag vor Ihrem Ausscheiden aus unseren Diensten - nach unserem Ermessen - als Kapital oder Rente."
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