BFH - Urteil vom 27.03.1984
VIII R 69/80
Normen:
EStG (1971) § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; GmbHG §§ 19, 29, 46 Nr. 1; KStG (1969) § 6 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 141, 304
BStBl II 1984, 717
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 27.03.1984 (VIII R 69/80) - DRsp Nr. 1996/11997

BFH, Urteil vom 27.03.1984 - Aktenzeichen VIII R 69/80

DRsp Nr. 1996/11997

»Das für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung erforderliche Merkmal der Zuwendung eines Vermögensvorteils ist dann nicht gegeben, wenn im Jahresabschluß einer GmbH Rücklagen auf ausstehende Einlagen umgebucht werden.«

Normenkette:

EStG (1971) § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; GmbHG §§ 19, 29, 46 Nr. 1; KStG (1969) § 6 Abs. 1 S. 2;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Ehemann ist Alleininhaber eines Installationsgeschäfts für sanitäre Anlagen und geschäftsführender Gesellschafter der K GmbH (GmbH) in K. Vom Stammkapital der 1969 gegründeten GmbH in Höhe von 20.000 DM hält der Kläger 19.000 DM, sein Sohn als Mitgesellschafter der GmbH 1.000 DM. Die Stammeinlagen waren zu einem Viertel noch vor Eintragung der Gesellschaft, der Rest nach Abruf durch die Geschäftsführung einzuzahlen (§ 3 des Gesellschaftsvertrags der GmbH). Auf die ausstehenden Stammeinlagen -Stand 1. Januar 1971: Beim Kläger 14.250 DM, beim Sohn 750 DM- wurden im Zuge der Aufstellung des Jahresabschlusses 1971 von "Gewinnanteilguthaben", bei denen es sich um nicht ausgeschüttete Gewinne aus den Vorjahren handelte, Beträge von 6.250 DM für den Kläger und 750 DM für den Sohn umgebucht.