BFH - Urteil vom 27.03.2007
VIII R 23/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1842
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2838/04

BFH - Urteil vom 27.03.2007 (VIII R 23/06) - DRsp Nr. 2007/15812

BFH, Urteil vom 27.03.2007 - Aktenzeichen VIII R 23/06

DRsp Nr. 2007/15812

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erwarb im Jahre 2001 60 v.H. der Anteile an der X-GmbH. Mit seiner Einkommensteuererklärung 2001 macht er hierfür gezahlte Zinsen und Finanzierungskosten in Höhe von insgesamt 76 497,86 DM als Werbungskosten bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Finanzierungskosten zunächst nicht. Auf den Einspruch der Kläger erkannte das FA die geltend gemachten Finanzierungskosten lediglich zur Hälfte als Werbungskosten an und wies den Einspruch im Übrigen zurück.

Das Finanzgericht (FG) hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Zwar sei das Halbeinkünfteverfahren auf offene Gewinnausschüttungen grundsätzlich erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. Vorliegend sei jedoch zu berücksichtigen, dass im Jahre 2001 keine Einnahmen im Rahmen der GmbH-Beteiligung erzielt wurden und Einnahmen frühestens im Jahre 2002 insoweit anfallen konnten. Nach § 3c Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien auch vorab entstandene Ausgaben zu kürzen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Einnahmen stünden.