I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, machten in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1988) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Schuldzinsen geltend, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Nutzung eines Zweifamilienhauses standen, dessen Nutzungswert weiterhin nach § 21 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative i.V.m. § 52 Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu besteuern war. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) kürzte diese Werbungskosten um einen nach § 3 Nr. 68 EStG steuerfreien Zuschuß des Arbeitgebers zur Finanzierung der eigengenutzten Wohnung. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 527).
Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 3 Nr. 68 und des § 3c EStG.
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