I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb mit Kaufvertrag vom 1. Juli 1980 von der X-Automobile KG (Verkäufer zu 1.) und der Y Automobile Kraftfahrzeug-Service GmbH (Verkäufer zu 2.) deren "gesamtes in Z betriebenes Handelsgeschäft" (Verkäufer zu 1.) bzw. deren "gesamten Geschäftsbetrieb" (Verkäufer zu 2.). In diesem Kaufvertrag heißt es u.a.:
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